Einkaufsbedingungen

ALLGEMEINE EINKAUFSBEDINGUNGEN DER HANSA-FLEX AG

(Stand: 15.06.2016)

 

1. Geltende Vertragsbedingungen

 

a) Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen regeln die grundsätzlichen Rechts­beziehungen zwischen Lieferanten und der HANSA-FLEX AG (nachfolgend: HANSA-FLEX) für alle bestellten Lieferungen und Leistungen.

b) Sofern wir nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart haben, gelten allein diese Einkaufsbedingungen. Mündliche Nebenabreden werden nicht getroffen.
c) Entgegenstehende Einkaufsbedingungen gelten auch dann nicht, wenn ihnen im Einzelfall nicht ausdrücklich widersprochen wurde. Für diesen Fall gelten allein die gesetzlichen Regelungen.
d) Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Lieferanten.


2. Schriftform

 

a) Unsere Aufträge erfolgen in der Regel in schriftlicher oder elektronischer Form. Soweit ein Auftrag (fern)mündlich erteilt wird, ist dieser zu Beweiszwecken zumindest in Textform festzuhalten.
b) Alle Schriftstücke des Lieferers, wie z.B. Auftragsbestätigung, Lieferschein und Rechnung müssen die HANSA-FLEX-Bestellangaben und insbesondere die HANSA-FLEX Artikelbezeichnung enthalten. Der Lieferer ist verpflichtet, seine Rech-nung in Textform ausschließlich per Email an invoice@hansa-flex.com zu senden. Folgen der Nichtbeachtung gehen zu Lasten des Lieferers.
c) Bei telefonischen oder mündlichen Eilaufträgen muss der Lieferer gewährleisten, dass der Versand an den richtigen Bestellbetrieb erfolgt.
d) Unsere unter Ziffer 8 genannten Skontofristen beginnen erst nach Eingang einer mit allen von uns gewünschten Angaben versehenen Rechnung und der Dokumente, die einen sicheren Eigentumserwerb ermöglichen (z.B. Frachtpapiere, Versandpapiere, Lieferscheine etc.).
e) Lieferungen an verschiedene Betriebe dürfen nicht in einer Rechnungsposition zusammengefasst werden.

 

3. Preise und Lieferkosten

 

Der Lieferer trägt die Transport- und Abnahmekosten, soweit nichts anderes vereinbart ist. Soweit HANSA-FLEX eine bestimmte Beförderungsart vorgeschrieben hat, gehen Mehrkosten wegen einer nicht eingehaltenen Versandvorschrift zu Lasten des Lieferanten.


4. Lieferfristen

 

a) Die von HANSA-FLEX in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend. Bestellte Waren und Werklieferungen müssen an den festgesetzten Liefertagen bzw. innerhalb der festgesetzten Lieferfristen bei HANSA-FLEX eingegangen, Werkleistungen bis zum Ablauf dieser Fristen ausgeführt sein.
b) Jede erkennbare Lieferverzögerung, einschl. Lieferungsverzögerungen fremder Zulieferer, ist HANSA-FLEX unverzüglich mitzuteilen; das Einverständnis von HANSA-FLEX mit einer Verlängerung der Lieferfrist ist einzuholen. Durch Unterlassen dieser Mitteilung gerät der Lieferer bei Fristüberschreitung ohne weiteres in Leistungsverzug. Andere Verzugsgründe bleiben unberührt.
c) Bei Nichteinhaltung der vereinbarten Lieferzeit ist HANSA-FLEX unbeschadet ihrer sonstigen gesetzlichen Ansprüche berechtigt, auch ohne Nachfristsetzung die Annahme der Leistung abzulehnen und vom Vertrag zurückzutreten oder, falls sich der Lieferer im Verzug befindet und die Verzögerung zu vertreten hat, Schadenersatz wegen Nichterfüllung, Ersatz von Mangelfolgeschäden und/oder Erfüllung zu verlangen.

 

5. Gefahrenübergang

 

Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Sache geht frühestens nach Übernahme der Ware in unsere Empfangsbetriebe über (Bringschuld). Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahr­übergang maßgebend.


6. Qualitätsmanagement

 

Der Lieferant hat die Qualität seiner Leistungen ständig zu überwachen. Vor der jeweiligen Lieferung der Liefergegenstände wird der Lieferant sich vergewissern, dass die zur Lieferung bestimmten Liefergegenstände frei von Mängeln sind, den vereinbarten technischen Anforderungen entsprechen und transportsicher verpackt sind. Insbesondere versichert der Lieferer, dass die gelieferten Waren den aktuellen Sicherheits- und Schutzvorschriften sowie Normen entsprechen. Der Lieferant beachtet das vereinbarte Qualitätssicherungssystem.


7. Gewährleistung

 

a) Für die Rechte von HANSA-FLEX bei Sach- und Rechtsmängeln der Ware und bei sonstigen Pflichtverletzungen durch den Lieferanten gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
b) Nach den gesetzlichen Vorschriften haftet der Lieferant insbesondere dafür, dass die Ware bei Gefahrübergang auf HANSA-FLEX die vereinbarte Beschaffenheit hat. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit gelten jedenfalls diejenigen Produktbeschreibungen, die – insbesondere durch Bezeichnung oder Bezugnahme in der Bestellung von HANSA-FLEX – Gegenstand des jeweiligen Vertrages sind oder in gleicher Weise wie diese Einkaufsbedingungen in den Vertrag einbezogen wurden. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Produktbeschreibung von HANSA-FLEX oder vom Lieferanten stammt.
c) Die Gewährleistungsfrist beträgt 36 Monate ab Lieferdatum.
d) Für die kaufmännischen Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die gesetz-lichen Vorschriften (§§ 377, 381 Handelsgesetzbuch; „HGB“). In allen Fällen gilt die Rüge von HANSA-FLEX (Mängelanzeige) als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb einer Frist von fünf Arbeitstagen, gerechnet ab Wareneingang oder bei versteckten Mängeln ab Entdeckung, beim Lieferanten eingeht.


8. Mängelhaftung

 

a) Der Lieferer verpflichtet sich im Gewährleistungsfall nach Wahl von HANSA-FLEX zur Nachbesserung oder Neulieferung des Liefergegenstandes auf seine Kosten innerhalb einer von HANSA-FLEX zu bestimmenden angemessenen Frist. Bei Versäumung dieser Frist ist HANSA-FLEX berechtigt, den Mangel selbst oder durch Dritte zu beseitigen und vom Lieferanten Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen bzw. einen entsprechenden Vorschuss verlangen oder nach Wahl von HANSA-FLEX die ihr gesetzlich zustehenden Rechte bzw. Ansprüche auf Rücktritt vom Vertrag, Nacherfüllung, Minderung oder Schadensersatz einschließlich von Mangel- und Mangelfolgeschäden geltend zu machen. Das Recht des Lieferers zur Verweigerung der gewählten Nacherfüllung unter den Voraussetzungen des § 439 Abs. 3 S. 1 BGB bleibt unberührt.
b) Erfüllt der Lieferant seine Nacherfüllungsverpflichtung durch Ersatzlieferung, so beginnt für die als Ersatz gelieferte Ware nach deren Ablieferung die Verjährungsfrist von 36 Monaten nach 7 c) neu zu laufen, es sei denn, der Lieferant hat sich bei der Nacherfüllung ausdrücklich und zutreffend vorbehalten, die Ersatzlieferung nur aus Kulanz, zur Vermeidung von Streitigkeiten oder im Interesse des Fortbestands der Lieferbeziehung vorzunehmen.
c) Andere gesetzliche Rechte der HANSA-FLEX bleiben unberührt.
d) Unbeschadet vorstehender Rechte hat der Lieferer HANSA-FLEX von Ansprüchen Dritter im gesetzlichen Umfang auf oder aus Rücktritt vom Vertrag, Nacherfüllung, Minderung oder Schadensersatz im Zusammenhang mit Fehlern der gelieferten Waren freizustellen. Das gilt nicht, soweit der Fehler bei Gefahrübergang noch nicht bestanden hat. Der Anspruch auf Freistellung besteht ferner nicht für Ansprüche aufgrund einer Zusicherung von HANSA-FLEX an ihre Abnehmer, falls die Zusicherung nicht einer vom Lieferer gemachten Zusicherung entspricht.
e) Der Lieferer hat durch Abschluss einer Produkthaftpflicht-Versicherung die Mängelansprüche abzudecken und HANSA-FLEX das Bestehen dieser Versiche-rung auf Anforderung nachzuweisen.


9. Zahlungsbedingungen

 

Die Zahlung erfolgt nach mängelfreiem und vollständigem Erhalt der Lieferung oder Leistung und Rechnung wie folgt:
a) Rechnungs- und Wareneingang vom 1. bis 15. eines Monats – am 25. desselben Monats mit 3 % Skonto;
b) Rechnungs- und Wareneingang vom 16. bis Ende des Monats – am 10. des folgenden Monats mit 3 % Skonto.
c) Sind der 25. oder 10. eines Monats keine Werktage, so ist der nächstfolgende Werktag Zahltag.


10. Verrechnung, Aufrechnung, Zurückbehaltung, Abtretung

 

a) Wir sind berechtigt, mit sämtlichen uns im gesetzlichen Umfang zustehenden Forderungen aufzurechnen, die uns oder einem anderen HANSA-FLEX Betrieb gegen den Lieferanten zustehen und gegen sämtliche Forderungen aufzurechnen, die dem Lieferer, gleich aus welchem Rechtsgrund, gegen uns zustehen.
b) Das gilt auch dann, wenn von einer Seite Barzahlung und von der anderen Seite Zahlungen in Wechseln oder anderen Leistungen erfüllungshalber vereinbart worden sind.
c) Gegebenenfalls beziehen sich die Vereinbarungen auf den Saldo. Sind Forderungen verschieden fällig, wird mit der Wertstellung berechnet.
d) Ohne unsere Zustimmung darf der Lieferer seine vertraglichen Ansprüche nicht auf Dritte übertragen. Die Regelungen des § 354a HGB bleiben unberührt.
e) Bei Vorliegen eines gewährleistungspflichtigen Mangels ist HANSA-FLEX berechtigt, bis zur ordnungsgemäßen Mängelbeseitigung die Zahlung in Höhe des unter Berücksichtigung des Mangels entsprechenden Teiles des Entgeltes zurückzubehalten.
f) Der Lieferer ist seinerseits zur Aufrechnung gegen unsere Ansprüche oder zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nur berechtigt, wenn und soweit seine Forderung unbestritten oder sein Gegenanspruch rechtskräftig ist.


11.  Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht

 

a) Erfüllungsort für Lieferungen und Leistungen ist für beide Teile – das betrifft sowohl inländische, als auch ausländische Auftragnehmer – Bremen, soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist ebenfalls allein Bremen.
b) Für diese Einkaufsbedingungen und alle Rechtsbeziehungen zwischen HANSA-FLEX und dem Lieferer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts (CISG).


12. Schlussbestimmungen

 

a) Bei Insolvenz, Liquidation oder Zahlungseinstellung des Lieferanten sind wir zum Rücktritt berechtigt. In Fällen höherer Gewalt können wir den Vertrag ganz oder teilweise aufheben oder die Ausführung zu einem späteren Zeitpunkt verlan-gen, ohne dass der Lieferer hieraus Ansprüche ableiten kann.
b ) Sollten einzelne Punkte unserer Einkaufsbedingungen unwirksam sein oder werden, so bleiben die übrigen gleichwohl verbindlich. Es sollen dann im Wege der (auch ergänzenden) Auslegung die Regelungen gelten, die dem Zweck der unwirksamen Punkte insoweit wie möglich entsprechen.

 

HANSA-FLEX AG

Zum Panrepel 44

28307 Bremen

Germany